
Das Lieferkettengesetz 2023 – die Herausforderungen meistern
Am 01. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Dieses verpflichtet branchenunabhängig und damit auch Finanzdienstleister, die mehr als 3.000 Mitarbeiter (ab 2024 Herabsetzung auf 1.000 Mitarbeiter) in Deutschland beschäftigen, in ihren Lieferketten Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen zu verhindern. Mit diesem Gesetz werden zukünftig einheitliche und verbindliche Regeln für deutsche Unternehmen geschaffen.
Wie Unternehmen die Anforderungen des Lieferkettengesetzes meistern, die Integration von Klima- und Umweltrisiken in ihre Geschäftsprozesse integrieren und dem bevorstehenden Klima-Stresstest begegnen, erfahren Sie in unserem kostenlosen Webinar.
Der Druck auf Unternehmen die ESG-Anforderungen zu erfüllen, wächst. Zumal das Thema durch immer weiter voranschreitende Regulatorik die Aufmerksamkeit nicht mindert. Ein wichtiger Bestandteil der ESG-Anforderungen ist Transparenz. In vielen Unternehmen ist aber gerade diese noch nicht oder nur unzureichend vorhanden. So basieren Informationen über die eigenen Lieferketten häufig auf Selbstauskünften der Lieferanten. Das Lieferkettengesetz soll diese Transparenz zukünftig schaffen. Es gibt den gesetzlichen Rahmen für Sorgfaltspflichten der Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz entlang der gesamten Lieferkette vor.
Das Lieferkettengesetz – Worum geht es?
Der Begriff der Lieferkette erfasst sämtliche Schritte im In- wie auch im Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind. Dies beginnt oftmals mit der Gewinnung von Rohstoffen bis zur engültigen Lieferung an den Endkunden. Erfasst wird dabei nicht nur das Handeln im eigenen Geschäftsbereich, sondern auch das Handeln der unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer fällt unter den Begriff der Lieferkette.
Mit Inkraftreten des Lieferkettengesetzes in 2023 werden Unternehmen zukünftig verpflichtet werden, einen Nachweis von Maßnahmen und Prozessen zu erbringen, um Sanktionen gegen das Unternehmen und Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung zu vermeiden. Offen bleibt noch die Frage, wie sich die Pläne der EU auf das deutsche Lieferkettengesetz auswirken werden. Denn auch die Europäische Union plant ein Lieferkettengesetz und dieses soll deutlich weiter gehen.
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Kern des Gesetzes ist die Einführung und Umsetzung eines Risikomanagements, um drohende Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltschäden frühzeitig zu erkennen, vorzubeugen und zu minimieren. Das Risikomanagement muss den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie unmittelbare und mittelbare Zulieferer umfassen. Bei mittelbaren Zulieferern gilt eine abgestufte Sorgfaltspflicht. Außerdem sind die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung sowie eine jährliche Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gefordert.
Bei Verstößen sieht das Lieferkettengesetz Bußgelder in Höhe von bis zu zwei Prozent des globalen Umsatzes vor. Außerdem können Unternehmen für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Wie sich das geplante Gesetz konkret auf die Unternehmen auswirken wird, wird sich erst nach Inkrafttreten zeigen. Allerdings dürfte auf die Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand hinsichtlich Dokumentation und Administration zukommen, was zugleich dazu führen wird, dass die Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um ihr Geschäft zukünftig gesetzeskonform betreiben zu können.

Administrativen Aufwand bewältigen
Um den zukünftigen Anforderungen des Lieferkettengesetzes gerecht werden zu können, müssen die Unternehmen künftig ihre Geschäftsprozesse anpassen. Eine besondere Herausforderung liegt dabei auf den Faktoren unternehmerische Sorgfaltsfplicht und Gewährleistung der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette. Hier wird der administrative Mehraufwand für die Unternehmen liegen. Denn die Berichterstattungspflicht, die Vertragsgestaltung mit Lieferanten und auch das Risikomanagement werden sich als herausfordernd erweisen.
Wie sehen also konkrete Handlungsmaßnahmen aus? Für einen gesetzeskonformen Ablauf sollte die bisherige Compliance-Funktion erweitert werden. Die Einrichtung einer Dokumentationsstelle für die Lieferketten und die Erweiterung des Risikomanagements müssen ebenfalls bedacht werden. Es wird also deutlich: Strukturelle Anpassungen im Unternehmen werden notwendig sein, um den neuen Richtlinien des zukünftigen Gesetzes effizient und effektiv gerecht zu werden.
Integration in das CMS
Um den Anforderungen gerecht zu werden, sollten die zuvor genannten Handlungsmaßnahmen effektiv im Compliance-Management-System (CMS) gebündelt werden. Denn die Risikoanalyse, das Beschwerdeverfahren im CMS definiert als Hinweisgebersystem, sind schon jetzt wesentliche Bestandteile des CMS. Das Lieferkettengesetz enthält zwar seine Besonderheiten und Spezifika, allerdings können diese in das CMS integriert werden.
Einbindung des Nachhaltigkeits-Office
Für den Fall, dass Unternehmen schon einen Unternehmensbereich “Nachhaltigkeit” integriert ha-ben, empfiehlt es sich, die Umsetzung der Pflichten aus dem Lieferkettengesetz dort einzubinden. Das hat den Vorteil, dass in diesem Bereich die erforderliche Fachkompetenz liegt, während im Compliance-Office regelmäßig die erforderliche Methodenkompetenz für die Umsetzung liegt.
Soziale Nachhaltigkeit wird wichtiger
Die Unternehmen haben schon vielfach erkannt, dass Nachhaltigkeit eine stetig wachsende Rolle im Finanzierungs- und Investitionskontext spielt. So haben schon viele Unternehmen bereits in nachhaltige Projekte investiert. Die Berücksichtigung von sozialen Aspekten bei nachhaltigen Finanzierungsmitteln stellt Unternehmen jedoch noch vor Herausforderungen. Denn hier gilt es, den bürokratischen Aufwand zu bewältigen und die zum Teil noch großen Wissenslücken im Bereich Sustainable Finance zu schließen.
Das Lieferkettengesetz stellt Unternehmen vor mehrere Herausforderungen. Mit dem nötigen Weitblick und einem weitgreifenden Ansatz besteht aber die Möglichkeit, das Gesetz als Chance zu sehen.
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